Sie können sich an unserem Vorhaben beteiligen, indem Sie Genussscheine an der Frauenvermögensverwaltung AG zeichnen. Senden Sie uns dazu den vollständig ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Zeichnungsschein (49KB). In Folge darauf erhalten Sie von uns ein gegengezeichnetes Exemplar zusammen mit einer Bestätigung Ihrer Zeichnung.
Die ausführliche und vollständige Beschreibung der Ausstattung der Genussscheine und des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Emissionsprospekt (403KB). Beachten Sie bitte auch das darin angegebene Beteiligungsrisiko und die Risikobelehrung zu dieser Beteiligung.
Der Emissionsprospekt ist ein umfangreiches und ausführliches Dokument. Zu Ihrer Übersicht stellen wir Ihnen im Folgenden wichtige und wesentliche Aspekte der Emission kurz und verständlich dar. Wir empfehlen Ihnen jedoch, vor Zeichnung unbedingt den ausführlichen Prospekt zu lesen.
Was ist ein Genussschein?
Ein Genussschein ist ein mit Gewinnanspruch verbundenes Gläubigerrecht
mit einer Mindestlaufzeit. Ähnlich wie Aktien werden Genusscheine auf
einen bestimmten Nennwert ausgestellt. Gesellschaftliche Mitwirkungsrechte
oder eine Nachschusspflicht entstehen bei Genussscheinen nicht.
Vereinfacht ausgedrückt, stellen Sie mit der Zeichnung von Genussscheinen
dem Unternehmen FrauenVermögen für eine bestimmte Zeit Kapital zur
Verfügung. Als Gegenleistung erhalten Sie das Recht, am Gewinn beteiligt
zu sein. Frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit können Sie Ihr
eingesetztes Kapital zurückerhalten.
Ausstattung
Die Genussscheine werden zum Nennwert von 100,00 € pro Genussschein zuzüglich einer Abschlussgebühr, dem Agio, ausgegeben. Die Mindestzeichnung beträgt 500 €. Sie können diese
- als Einmaleinlage zuzüglich einem Agio von 5,0 %
oder
- in Form einer Rateneinlage (mindestens 5 Monate zu je 100,00 €) zuzüglich einem Agio von 5,5 % tätigen.
Natürlich können Sie auch höhere Beträge zeichnen.
Laufzeit und Kündigung
Die Genussschein-Beteiligung wird mit einer Mindestvertragsdauer von 10 Geschäftsjahren zuzüglich der Restdauer des laufenden Geschäftsjahres abgeschlossen. Die Kündigung ist erstmalig zum 31. Dezember 2014 sowohl von Anlegerseite als auch von der Frauenvermögensverwaltung AG möglich.
Abtretung
Die Genussscheine können jederzeit abgetreten werden. Die
Abtretung bedarf keiner Genehmigung der Frauenvermögensverwaltung AG.
Die übertragbaren Namens-Genussscheine der Frauenvermögensverwaltung
AG werden derzeit an keiner Handelsplattform gehandelt und sind grundsätzlich
nicht handelbar, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, sie im Rahmen
einer hausinternen Vermittlung abzutreten. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die hausinterne Vermittlung nur in einem geringen Umfang
erfolgen kann.
Vererbung und Beteiligung
Die auf den Namen (der Inhaberinnen und Inhaber) lautenden übertragbaren
Genussscheine können ohne Zustimmung der Gesellschaft ganz oder teilweise
vererbt werden. Eine Genehmigung der Gesellschaft ist hierbei nicht erforderlich,
da keine Vinkulierung vorliegt.
Im Falle des Todes der Genussschein-Inhaberin bzw. des Genussschein-Inhabers
treten die Erbinnen und Erben an ihre bzw. seine Stelle. Dabei muss gewährleistet
sein, dass die relevanten Daten der Person, die die Genusscheine im Zuge der
Vererbung erhält, an die Gesellschaft weitergegeben werden.
